Am 1. Januar 2019 tritt das neue Verpackungsgesetz, kurz VerpackG, in Kraft. Was gilt es für Sie als Onlinehändler zu beachten?

Am 1. Januar 2019 tritt das neue Verpackungsgesetz, kurz VerpackG, in Kraft. Es nimmt alle Händler, die verpackte Waren an Endkunden vertreiben, in die Pflicht,

a) ihre Verpackungen bei einem dualen System zu lizenzieren und
b) bei der "Zentralen Stelle Verpackungsregister" anzumelden.

Ökologische Nachhaltigkeit und Umweltschutz liegen uns sehr am Herzen. In unserem Onlineshop bieten wir Ihnen daher Versandverpackungen an, die zu 100% recyclingfähig sind und Ihnen helfen, bei den Abgaben an das duale System Geld zu sparen. Unsere Verpackungen sind nicht vorab bei einem dualen System lizenziert. Diese Verpflichtung liegt laut gesetzlicher Definition bei Ihnen als Onlinehändler, der verpackte Waren an Endkunden vertreibt. Im Detail:

Wen betrifft das neue VerpackG?

Das „neue“ Verpackungsgesetz betrifft alle Unternehmen, die bisher auch nach der Verpackungsverordnung verpflichtet waren, für die Sammlung und das Recycling der Verpackungen ihrer gewerbsmäßig abgegebenen Produkte zu sorgen, wenn diese typischerweise beim privaten Endverbraucher als Abfall anfallen. Das heißt, es gilt für alle Händler, die ein verpacktes Produkt – unabhängig ob klein oder groß – im stationären Handelsgeschäft direkt am Ladentisch an den Kunden oder online an den Endkunden „als Erster“ verkaufen.

 

Was gilt es für Sie als Onlinehändler ab dem 01. Januar 2019 zu beachten?

1.) Wie bislang: Anmeldung bei einem dualen System

Wie bislang auch schon müssen Sie sich als Händler, der verpackte Waren an Endkunden vertreibt an einem dualen System beteiligen. Duale Systeme sind Unternehmen, die für die Sammlung, Sortierung und Verwertung von Verpackungsmüll verantwortlich sind und Gebühren in Abhängigkeit der Verpackungsmaterialien und –mengen einfordern. Eine Übersicht über alle duale Systeme finden Sie auf den Seiten der Industrie- und Handelskammern unter: 
https://www.verpackungsregister.org/information-orientierung/hilfe-erklaerung/service/#c1678

2.) Neu: Registrierungspflicht bei der "Zentralen Stelle Verpackungsregister" (ZSVR)

Neu im Verpackungsgesetz ist eine Registrierungspflicht bei der neu geschaffenen "Zentralen Stelle Verpackungsregister" (ZSVR). Sie gilt für alle Händler, die verpackte Waren an Endkunden vertreiben. Geben Sie dort das duale System, bei dem Sie lizenziert sind und die jährliche Verpackungsmenge an. Die Registrierungsnummer der ZSVR ist wiederrum bei Ihrem dualen System-Anbieter anzugeben. Konkrete Informationen zum Ablauf und zu den Inhalten der kostenfreien Registrierung sind auf www.verpackungsregister.org zugänglich.
Jeden registrierten Hersteller trägt die Zentrale Stelle in ein Verpackungsregister ein. Dieses neue Register heißt Lucid, es ist öffentlich und online einsehbar über das Portal www.verpackungsregister.org.

3.) Jährliche Überprüfung der eingetragenen Verpackungsmengen

Überprüfen Sie fortan jährlich Ihre Angaben über Verpackungsmaterialien und -mengen und aktualisieren Sie diese sowohl bei der ZSVR als auch bei Ihrem dualen System.

 

Welches Ziel hat das neue VerpackG?

Das neue VerpackG soll zu mehr Transparenz und einer besseren Kontrolle der jährlich anfallenden Mengen Verpackungsmüll führen. Auf der einen Seite geben Sie als Händler die Verpackungsmengen an, die sie in Verkehr bringen, auf der anderen Seite melden die Entsorgungsunternehmen die Mengen, die sie in den Wertstoffkreislauf zurückführen. So soll sich leichter kontrollieren lassen, ob die in Umlauf gebrachten Verpackungen tatsächlich recycelt werden. Es soll außerdem Händler stärker in die Pflicht nehmen, um die Verwendung von ökologisch vorteilhaften und recycelbaren Verpackungen voranzutreiben und somit die negativen Auswirkungen von Verpackungsabfällen auf die Umwelt verringern.

 

Welche Strafen drohen bei Nicht-Einhaltung?

Ohne Registrierungsnummer der ZSVR können Sie sich künftig nicht mehr bei einem dualen System anmelden – und ohne diese ist kein Onlinehandel möglich. „Hat sich ein Hersteller nicht ordnungsgemäß registriert, dürfen die Verpackungen mit diesen Marken auf keiner Handelsstufe in Deutschland vertrieben werden“, heißt es bei der Zentralen Stelle. Wer sich nicht an dieses neue Gesetz hält, dem drohen Bußgelder von bis zu 200.000 Euro. Wer die Daten über Verpackungsmaterialien und -mengen nicht mindestens einmal im Jahr einreicht, den erwarten Geldbußen von bis zu 10.000 Euro.

 

Den kompletten, 30-seitigen Gesetzestext findet sich zum Nachlesen unter diesem Link

Sie haben Fragen zum neuen Verpackungsgesetz oder der ökologischen Nachhaltigkeit unserer Artikel? Wir sind gerne für Sie da und freuen uns auf Ihre Nachricht!

 

Quelle:
https://www.verpackungsregister.org/information-orientierung/hilfe-erklaerung/how-to-guide/

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